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BFSG: Welche Unternehmen sind betroffen?

Von , Inhaber & Geschäftsführer2 Min. Lesezeit
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Kurz gesagt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025. Betroffen sind vor allem Unternehmen, die Verbrauchern online einen Vertragsabschluss ermöglichen – Onlineshops, Buchungs- und Terminportale mit Vertrag, Ticketverkauf oder Bankdienstleistungen. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme, soweit sie Dienstleistungen anbieten. Reine B2B-Angebote und Websites ohne Vertragsabschluss fallen in der Regel nicht darunter.

Gilt seit
28. Juni 2025
Betrifft
Verträge mit Verbrauchern online
Ausnahme
Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen
Bußgeld
bis zu 100.000 €

Checkliste: Fällt Ihr Angebot unter das BFSG?

  • Können Verbraucher auf Ihrer Website etwas kaufen, buchen oder bestellen? → wahrscheinlich ja
  • Schließen Sie online nur Verträge mit Unternehmen? → in der Regel nein
  • Zeigt Ihre Website nur Informationen und ein Kontaktformular? → in der Regel nein
  • Haben Sie weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme? → bei Dienstleistungen ausgenommen
  • Verkaufen Sie bestimmte Produkte wie Computer, Smartphones oder E-Reader? → Produktpflichten gelten auch für Kleinstunternehmen

Was betroffene Unternehmen tun müssen

  • Website und Kaufprozess barrierefrei gestalten – Maßstab sind in der Praxis die WCAG 2.1 auf Stufe AA
  • Informationen zur Barrierefreiheit der Dienstleistung bereitstellen, etwa in den AGB oder auf einer eigenen Seite
  • Barrierefreiheit bei Änderungen und neuen Funktionen dauerhaft sicherstellen

Wer kontrolliert?

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Sie kann Mängel beanstanden, Fristen setzen und Bußgelder verhängen. Zusätzlich können Verbraucherverbände und Mitbewerber Verstöße abmahnen.

Auch ohne Pflicht sinnvoll

Barrierefreie Websites sind für alle leichter zu bedienen, funktionieren besser auf Smartphones und sind für Suchmaschinen und KI-Assistenten besser lesbar. Wer ohnehin neu baut oder relauncht, sollte Barrierefreiheit von Anfang an einplanen.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG auch für alte Websites?

Ja. Für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 angeboten werden, gilt es unabhängig davon, wann die Website gebaut wurde.

Gilt das BFSG auch für Apps?

Ja, wenn über die App Verträge mit Verbrauchern geschlossen werden, etwa Bestellungen oder Buchungen. Maßgeblich ist der Dienst, nicht die Technik.

Was gilt für reine B2B-Shops?

Richtet sich ein Shop nachweislich nur an Unternehmen, etwa mit Prüfung bei der Registrierung, fällt er in der Regel nicht unter das BFSG. Ein bloßer Hinweis „nur für Gewerbekunden“ reicht oft nicht.

Nächster Schritt

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Wir bauen Websites, die schnell laden, gefunden werden und Anfragen bringen – mit einem festen Ansprechpartner von der Idee bis zum Betrieb.

Stephan Hochmuth

Stephan Hochmuth

Inhaber & Geschäftsführer von PICONDA. Seit 2006 entwickelt er mit seinem Team Websites, Onlineshops und Automatisierungen für den Mittelstand, seit 2012 ist er Dozent und Speaker für Digitalisierung und KI. Mehr über PICONDA

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick nach bestem Wissen, wird regelmäßig geprüft und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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